· Nachricht · Vereinfachter Vollstreckungsauftrag
Versicherung nach § 829a ZPO gesondert abgeben
| Ein Leser schildert der Redaktion folgende „kuriose“ Zwischenverfügung auf seinen Antrag nach § 829a ZPO: „Die von Ihnen auf Seite 9 gedruckte Versicherung gemäß § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO, dass eine Ausfertigung des VB und eine Zustellbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht, entspricht nicht der vorgegebenen Form. Die Versicherung trägt keine Signatur i. S. d. § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO. Bitte übermitteln Sie die Versicherung nach § 829a ZPO erneut mit der entsprechenden Signatur. Das Hindernis kann am einfachsten wie folgt behoben werden: Ergänzen Sie die Seite 9 um die einfache Namenswiedergabe der Rechtsanwältin und übermitteln Sie die ergänzte Seite zu o. g. Aktenzeichen erneut“. Hat das Vollstreckungsgericht recht? |
Antwort: Ja. Die Versicherung nach § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO gehört nicht in den Entwurf des PFÜB, sondern zum Antrag, also auf Seite 1 des amtlichen Formulars! Grund: Sie ist eine Erklärung, die den Formvorschriften nach § 130a Abs. 1 ZPO unterfällt. Dazu gehört, dass unter der Erklärung der Namenszug wiedergegeben wird und aus dem beA des Absenders gesendet wird oder die Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist.
Es ist im Fall eines vereinfachten Vollstreckungsauftrags nach §§ 754a, 829a ZPO zu empfehlen, die Versicherung nebst Erklärung nach § 753a ZPO stets in einem gesonderten Anschreiben abzugeben, weil diese wegen des Erklärungsumfangs nicht in das jeweilige amtliche Formular passt.
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner
überreiche ich
nebst Abschrift des Vollstreckungsbescheids des AG … ‒ Zentrales Mahngericht ‒ vom … nebst Zustellungsbescheinigungen vom … über die Zustellung am ...
1. Versicherung nach § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO, § 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO Ich versichere, dass mir eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung vorliegt und die Forderung i. H. d. Vollstreckungsantrags besteht.
2. Versicherung nach § 753a S. 1 ZPO Ich versichere, dass ich durch den Gläubiger ordnungsgemäß bevollmächtigt bin.
3. Befreiung von der Vorschusspflicht Der Vollständigkeit halber wird zur Vermeidung von Verzögerungen beim Erlass des beantragten Beschlusses bezüglich der Gerichtskostenbefreiung auf § 12 Abs. 6 S. 2 GKG hingewiesen.
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