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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Brüssel Ia-VO: Sofortige Beschwerde kann fristwahrend nur beim OLG eingelegt werden

    | Der in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann fristwahrend nur beim OLG eingelegt werden. Dies hat der BGH jetzt entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hat die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin in Griechenland einen Titel erwirkt, mit dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschlagnahme von Vermögensbestandteilen der Antragstellerin angeordnet worden ist, insbesondere die Beschlagnahme ihres Geschäftskontos. Beim LG Düsseldorf hat sie beantragt, die Vollstreckung aus dem Titel zu versagen. Dem hat das LG entsprochen.

     

    Mit Beschluss vom 23.4.19 hat es die Vollstreckung aus dem Titel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versagt. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der es unter anderem heißt, die statthafte sofortige Beschwerde sei bei dem LG Düsseldorf oder dem OLG Düsseldorf einzulegen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 24.4.19 zugestellt worden. Am 23.5.19 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin sofortige Beschwerde bei dem LG eingelegt. Dieses hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig bei dem allein empfangszuständigen OLG eingelegt worden sei.