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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    EuGVÜ: Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils

    | Nach dem ordre public darf eine ausländische Entscheidung ausnahmsweise nicht anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt werden: Das ist der Fall, wenn sie aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts dermaßen entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Aus diesem Grund hat der BGH jetzt ein polnisches Urteil nicht anerkannt. |

     

    Das polnische Gericht hatte gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für den in Deutchland wohnenden Beklagten bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen und als zugestellt behandelt hat, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Zudem war das Urteil nicht begründet. Auch in Verbindung mit anderen Unterlagen ließ sich nicht zuverlässig feststellen, welchen Sachverhalt (Streitgegenstand) das Urteil betraf (BGH 10.9.15, IX ZB 39/13, Abruf-Nr. 180094). Das verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör.

     

    Quelle: ID 43694177