· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Klauselerteilungsverfahren: Prüfung der Vollmacht
Die Erteilung und der Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde sind allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen (BGH 16.5.12, I ZB 65/11, Abruf-Nr. 122666). |
Sachverhalt
Gläubiger G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld. Auf Antrag des G. hat Gerichtsvollzieher X. dem S. einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt. S. hat der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen. Er machte geltend, es liege kein wirksamer Vollstreckungstitel vor, weil die Notariatsangestellte, die ihn bei der Bestellung der Grundschuld vertreten habe, nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen zu erklären. Zudem liege auf Seiten von G. eine Rechtsnachfolge vor, sodass eine neue Zwangsvollstreckungsklausel erteilt werden müsse. Der Widerspruch des S. ist vor dem AG erfolglos geblieben. Das LG hat die sofortige Beschwerde des S. zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt S. seinen Widerspruch weiter. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde als begründet statt.
Entscheidungsgründe
Im Schrifttum herrscht die Ansicht, das Vollstreckungsgericht habe die Erteilung und den Umfang der Vollmacht zu prüfen, wenn ein Vertreter in einer notariellen Urkunde die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erklärt habe. Die Vollstreckungsklausel weise die Wirksamkeit und damit die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde für das Vollstreckungsorgan nicht aus. Die irrige Erteilung der Vollstreckungsklausel mache eine nicht nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckbare Urkunde nicht zu einer vollstreckbaren (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 794 Rn. 38).
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