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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Klausel

    Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH 23.5.12, VII ZB 31/11, Abruf-Nr. 122093).

    Sachverhalt

    Der Gläubiger beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich eines Prozessvergleichs. Im Vergleich verpflichtete sich der Schuldner, die von ihm angemietete Wohnung spätestens am 30.4.09 vollständig geräumt und besenrein mit allen Schlüsseln an den Gläubiger zurückzugeben. Des Weiteren ist im Vergleich bestimmt: „Sollte der Beklagte obige Wohnung nicht bis zum 30.4.09 ordnungsgemäß übergeben haben, so hat er die Klageforderung von 1.003,38 EUR an die Klägerseite zu zahlen. Ferner bis zum Auszug die vereinbarte Miete von 460 EUR brutto“.

     

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des AG erteilte zugunsten des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Mit Beschluss vom 14.4.10 wies das AG - Vollstreckungsgericht - den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines PfÜB hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 1.463,08 EUR kostenpflichtig zurück, weil die durch den UdG erteilte Klausel unwirksam sei. Da die Forderung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sei, bedürfe es einer Klauselerteilung gemäß § 726 ZPO durch den Rechtspfleger. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Den daraufhin vom Gläubiger gestellten Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger hat dieser mit der Begründung zurückgewiesen, die von dem UdG erteilte Klausel sei für die Zwangsvollstreckung ausreichend. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter. Der BGH wies diese zurück.