· Nachricht · Verfahrensrecht
Rechtslage im Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung ist maßgeblich
| Durch Beschluss vom 21.6.17 (VII ZB 17/14, Abruf-Nr. 195291 ) hat der BGH entschieden: Maßstab für die Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst. |
Im betreffenden Fall betrieb der Gläubiger im Jahr 2014 die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Hierin sind tituliert:
- Hauptforderung von 357,60 EUR,
- Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Auslagen) von insgesamt 44,01 EUR, Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) von insgesamt 79,90 EUR,
- Zinsen vom 16.2.11 bis 15.2.13 von 36,94 EUR sowie
- Zinsen ab dem 16.2.13 aus 357,60 EUR.
Der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher am 8.10.13 u. a. mit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dies abgelehnt, weil die Hauptforderung nicht 500 EUR betrage. Die gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Der BGH gab ihm Recht und wies den Gerichtsvollzieher an, die Auskünfte einzuholen. Der BGH ist der Ansicht, dass § 802l Abs. 1 ZPO in der seit dem 26.11.16 gültigen Fassung anzuwenden sei (VE 16, 209). Darin war das ehemals in § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Erfordernis einer Wertgrenze (500 EUR) ersatzlos gestrichen worden.
MERKE | Ob vorliegend der Gläubiger auch beantragt hatte, Auskünfte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Der BGH hat es leider versäumt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auch hier die Wertgrenze von 500 EUR entfallen ist, obwohl der Gesetzgeber vergessen hat, in § 74a SGB X diese Grenze zu streichen. |
Weiterführende Hinweise
- Gesetz zur Sachaufklärung wird repariert, VE 16, 209
- Reparaturgesetz muss repariert werden, VE 17, 19