· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter: Beweislast für das Erlöschen der Vollmacht
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Schuldner versuchen immer wieder, Vollstreckungsmaßnahmen zu vereiteln, indem sie Vollstreckungsmängel beim Gläubiger geradezu provozieren wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es darum geht, den Vollstreckungstitel an einen Vertreter des Schuldners zuzustellen. Kommt es zur Vollstreckung, wird dann im Rahmen einer Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO behauptet, dass eine Vertretungsvollmacht nicht (mehr) bestehe und die Vollstreckung daher aufzuheben sei. Diese Vorgehensweise hat der BGH jetzt erschwert. |
Sachverhalt
Der BGH hat entschieden: Die Frage, ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft (27.10.16, V ZB 47/15, Abruf-Nr. 190404) .
Im zu beurteilenden Fall hatte die GbR (bestehend aus A., wohnhaft in Mexiko, und B., wohnhaft in Israel) als Schuldnerin ihr Grundstück an eine GmbH & Co. KG veräußert. Das Grundstück war mit einer Grundschuld über 13.000.000 EUR zugunsten der X-Bank als Gläubigerin belastet. Die Gläubigerin stellte der GmbH & Co. KG die Vollstreckungsunterlagen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu. Einige Tage später übertrug die GmbH & Co. KG das Eigentum an dem Grundstück erneut auf die GbR. Dabei vertrat der in Deutschland wohnhafte C. die Schuldnerin, der schriftliche Generalvollmachten aus dem Jahr 2010 für beide Gesellschafter der Gläubigerin vorlegte. Nunmehr betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die GbR. Sie veranlasste die Zustellung des Vollstreckungstitels an C.
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