· Fachbeitrag · Verfahrenstaktik
So verkünden Sie dem Schuldner den Streit
| Zeigt der Drittschuldner nach Pfändung der Forderung des Schuldners keine Reaktion, ist der Gläubiger bei eingeklagter Forderung nach § 841 ZPO verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Unter Umständen kann sich der Gläubiger bei verzögerter Beitreibung schadenersatzpflichtig gegenüber dem Schuldner machen (§ 842 ZPO). Der folgende Beitrag beschreibt, wie bei der Streitverkündung vorzugehen ist. |
1. Streitverkündungsschriftsatz
Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines mit vollem Rubrum versehenen Schriftsatzes zum laufenden Prozess. Dieser wird dem Streitverkündeten (Schuldner) von Amts wegen zugestellt.
Der Schriftsatz muss den Grund für die Streitverkündung enthalten (vgl. § 841 ZPO). Dem Streitverkündeten ist mitzuteilen, in welcher Phase des Verfahrens sich der Prozess befindet.
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