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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährung von Zinsen bei eingetragener Zwangssicherungshypothek

    | Eintragungen von verzinslichen Zwangssicherungshypotheken spielen in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Für Gläubiger stellt sich dabei aber oft die Frage, ob und wann die Zinsen verjähren. |

     

    § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB bestimmt, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren verjähren; § 197 Abs. 3 BGB regelt weiterhin, dass für solche Ansprüche, soweit sie künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Zinsen) betreffen, die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt.

     

    Für Gläubiger zu beachten ist § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hiernach beginnt die Verjährung erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Vollstreckungshandlungen sind dabei alle Maßnahmen von Vollstreckungsorganen mit dem Ziel der Gläubigerbefriedigung, somit auch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (§§ 866, 867 ZPO; BeckOGK/Meller-Hannich, 1.9.21, BGB § 212 Rn. 18).