· Fachbeitrag · Verjährung
Zinsen verjährt? Keine Angst!
| Ein Leser berichtete uns folgenden Fall: Auf Antrag des Gläubigers wird die Immobilie des Schuldners zwangsversteigert. Grundlage ist ein Titel aus dem Jahr 1982. Der Schuldner erhebt Vollstreckungsgegenklage, weil die bis 2012 aufgelaufenen Zinsen verjährt seien. |
1. Grundsätze der Verjährung
Titulierte Zinsansprüche betreffen eine regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällige Leistung. Diese verjähren nach drei Jahren ab Rechtskraft des Titels (§§ 197 Abs. 2, 195 BGB). Allerdings wird gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB stets ein neuer Verjährungslauf ausgelöst, wenn
- der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
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