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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Anfrage an Gerichtsvollzieher über Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist

    | Bei Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen Gläubiger oft den Auftrag unter die Bedingung, dass der Schuldner in den letzten beiden Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Für den Fall, dass dies doch geschehen ist oder der Schuldner Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehe, werde der Antrag schon jetzt zurückgenommen. Doch viele Gerichtsvollzieher weigern sich. Zu Recht? |

     

    In diesem Zusammenhang hat der BGH nun entschieden (9.11.17, I ZB 23/17, Abruf-Nr. 199160): Der Gerichtsvollzieher muss eine solche, vor dem 26.11.16 gestellte Anfrage beantworten.

     

    Die Entscheidung ergänzt die BGH-Entscheidung vom 27.10.16 (VE 17, 4). Dort hat der BGH die umstrittene Frage, ob ein Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, z. B. mehr als sechs oder zwölf Monate alten Vermögensverzeichnisses absehen muss, auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO a. F. beantwortet. Danach gilt: Ein Gläubiger kann den Vollstreckungsauftrag aufgrund der sog. Dispositionsmaxime für den Fall einschränken oder zurücknehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat.