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  • · Nachricht · Vermögensauskunft

    Auch bei Durchfall: Schuldner muss Erkrankung mit Attest nachweisen

    | Der Schuldner war nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen. Einen Tag später legte er dem Gerichtsvollzieher ein Attest über seine Arbeitsunfähigkeit vor. Weitere Angaben enthielt das Attest nicht. Der Rechtsanwalt des Schuldners hatte dem Gerichtsvollzieher am Tag der Vermögensauskunft per Mail mitgeteilt, sein Mandant leide an einer Durchfallerkrankung und können sich nur wenige Minuten auf den Beinen halten. Auch hier fehlte es an einem Attest, das bescheinigte, dass der Schuldner unfähg sei, an gerichtlichen Terminen teilzunehmen. Zu wenig - sagt das LG Gera (24.4.17, 5 T 121/17). |

     

    Auch bei Durchfall muss der Schuldner seine Verhandlungsunfähigkeit mittels Attest nachweisen, so das LG. Eine bloße Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (FG Köln 12.10. 16, 3 V 593/16; OLG Jena RPfeleger 97, 446, das sogar ein amtsärztliches Attest fordert).

     

    Da half auch keine eidesstasttliche Versicherung des Rechtsanwalts, der darin angab, der Schuldner sei ersichtlich geschwächt gewesen, wovon er sich persönlich überzeugt habe.

    Quelle: ID 44793329