· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft
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Sachverhalt
Der Gläubiger (G.) beantragte, der Schuldner (S.) solle gemäß § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen erteilen. Zugleich beantragte er, Auskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, falls S. die Vermögensauskunft nicht abgebe oder die Vollstreckung der in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände nicht erwarten lasse, dass G. vollständig befriedigt werde. S. erteilte die Vermögensauskunft im März 2013. Er gab an, vermögenslos zu sein. Insbesondere habe er keine eigenen Fahrzeuge und kein Arbeitseinkommen. Er lebe von Arbeitslosengeld II und sein Girokonto weise einen Kontostand von ungefähr 5 EUR auf. Drittauskünfte nach § 802l ZPO holte der Gerichtsvollzieher nicht ein.
G. beantragte daraufhin, die Auskünfte nach § 802l ZPO zu erheben. Diesen Antrag lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Begründung: S. habe in der Vermögensauskunft alle erforderlichen Angaben gemacht. Es seien bereits mehrere PfÜB aufgrund dieser Angaben beantragt, erlassen und zugestellt worden. Die beantragten Drittstellenauskünfte seien nicht eingeholt worden, da die Vermögensauskunft des Schuldners entsprechende Angaben enthalte. Durch die Drittstellenauskünfte sei nicht zu erwarten, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werde.
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