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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft

    • a) Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögens-auskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können.
    • b) Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat.
    • c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.
     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger (G.) beantragte, der Schuldner (S.) solle gemäß § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen erteilen. Zugleich beantragte er, Auskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, falls S. die Vermögensauskunft nicht abgebe oder die Vollstreckung der in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände nicht erwarten lasse, dass G. vollständig befriedigt werde. S. erteilte die Vermögensauskunft im März 2013. Er gab an, vermögenslos zu sein. Insbesondere habe er keine eigenen Fahrzeuge und kein Arbeitseinkommen. Er lebe von Arbeitslosengeld II und sein Girokonto weise einen Kontostand von ungefähr 5 EUR auf. Drittauskünfte nach § 802l ZPO holte der Gerichtsvollzieher nicht ein.

     

    G. beantragte daraufhin, die Auskünfte nach § 802l ZPO zu erheben. Diesen Antrag lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Begründung: S. habe in der Vermögensauskunft alle erforderlichen Angaben gemacht. Es seien bereits mehrere PfÜB aufgrund dieser Angaben beantragt, erlassen und zugestellt worden. Die beantragten Drittstellenauskünfte seien nicht eingeholt worden, da die Vermögensauskunft des Schuldners entsprechende Angaben enthalte. Durch die Drittstellenauskünfte sei nicht zu erwarten, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werde.