· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher sollen erweitert werden
| Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher vorgelegt (BR-Drucksache 94/19). Der folgende Beitrag fasst das Wichtigste zusammen. |
1. Das Problem
Trotz der Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher gegenüber Dritten optimiert werden können. In der Praxis bestehen vor allem folgende Probleme:
Checkliste / Das sind die Probleme der Gerichtsvollzieher |
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Diese Defizite sollen durch die Maßnahmen des Gesetzentwurfs beseitigt werden.
2. Die (erhoffte) Lösung
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher wie folgt erweitert werden:
Checkliste / Das sieht der Gesetzentwurf vor |
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Weiterführende Hinweise
- Leserservice | „Vollstreckung effektiv“ wird Sie über die geplanten Neuerungen auf dem Laufenden halten
- Verbesserte Informationsmöglichkeiten für Gläubiger, VE 12, 32
- Auskunft über Konten, bei denen Schuldner nicht Kontoinhaber, sondern Verfügungsberechtigter ist, VE 14, 4
- Fahrzeug- und Halterdaten dürfen nicht an Private erteilt werden, VE 15, 188
- Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft, VE 15, 151
- Einholung von Drittauskünften nach Abnahme der Vermögensauskunft, VE 15, 30
- Auskunftsersuchen gemäß § 802l ZPO für Folgegläubiger auch bei Nichtvorliegen der Vermögenauskunft, VE 15, 75
- Folgegläubiger kann Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO beantragen, VE 14, 191
- Drittauskünfte nach § 802l ZPO auch für Drittgläubiger?, VE 14, 112
Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 139 | ID 45990535