· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Kein Vermögensverzeichnis wider Willen bis 25.11.16
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In vielen Vollstreckungsaufträgen findet man solche Formulierungen: „Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben haben, wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als ... Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Vermögensauskunft abgegeben wurde“. Heftig umstritten war die Frage, ob der Gerichtsvollzieher den Auftrag ablehnen darf, weil weder die Vermögensauskunft noch die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses an eine Bedingung geknüpft werden kann. Der BGH hat diese Streitfrage nun für Altfälle bis 25.11.16 geklärt. |
Relevanz der Entscheidung
Der BGH hat sich mit folgendem Leitsatz auf die Seite der Gläubiger gestellt:
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Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Abdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten (Abruf-Nr. 189957). |
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