· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis: Muss der Gläubiger behilflich sein?
| In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage: Muss der Gläubiger dem Schuldner bei der vorzeitigen Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 2 ZPO) behilflich sein, wenn dem Schuldner für den Antrag der vorzeitigen Löschung bereits die Mitteilung des Gerichtsvollziehers vorliegt, dass alles gezahlt ist, und ihm auch der Vollstreckungstitel ausgehändigt wurde. Benötigt der Schuldner dann vom Gläubiger noch zusätzlich eine Bestätigung, dass alles gezahlt wurde? |
1. So läuft das vorzeitige Löschungsverfahren ab
Dem Zentralen Vollstreckungsgericht ist weder der Gläubiger, der Gläubigervertreter, dessen Aktenzeichen, noch der, bzw. die Titel, aus dem/denen vollstreckt wurde, oder die Höhe der Forderung bekannt. Die alleinige Vorlage einer Quittung, bzw. eines Zahlungsnachweises, genügt daher nicht für die vorzeitige Löschung, da hieraus nicht die vollständige Befriedigung des jeweiligen Gläubigers ersichtlich wird.
Sie bedarf daher regelmäßig einer Gläubiger- bzw. einer Gläubigervertreteranhörung. Hinzukommen muss die Anforderung von Unterlagen beim Gerichtsvollzieher, bzw. Schuldner.
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