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  • · Nachricht · Vermögensauskunft

    Nachbesserung der Vermögensauskunft: Amtliches Formular muss nicht verwendet werden

    | Fälle, in denen der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorlegt, verpflichten diesen, nachzubessern bzw. zu ergänzen (BGH VE 17, 166 ). Gläubiger sind allerdings oft verunsichert, ob hierzu das amtliche Formular zu verwenden ist oder ob die Nachbesserung mittels eines einfachen Schreibens an den Gerichtsvollzieher beantragt werden kann. |

     

    Das Nachbesserungsverfahren ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich nicht um ein neues Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft; vielmehr wird das Ursprungsverfahren fortgesetzt (BT-Drucksache 16/10069, S. 26). Das fehlerhafte Verzeichnis ist somit durch ein neues, berichtigtes zu ersetzen.

     

    PRAXISTIPP | Aus diesem Grund besteht kein Formularzwang, da der „alte“ Auftrag ja noch nicht erledigt ist und es sich eigentlich nur um einen Hinweis zum Ursprungsauftrag handelt. Dennoch sollten Sie, um mögliche langwierige Zwischenverfügungen zu vermeiden, die Nachbesserung mittels des amtlichen Gerichtsvollzieherformulars beantragen. Hierzu können Sie im Modul G 4 und P 8 Angaben machen.

     
    • Modul G
    G 4

    weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

    ☒ Der Schuldner muss das am ... ausgefüllte Vermögensverzeichnis nachbessern, weil ... (genaue Begründung, ggf. Hinweis unter Modul P 8 oder Anlage verwenden).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 24 | ID 45660485