· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Weitere Adressermittlung vor öffentlicher Zustellung einer Ladung zur Vermögensauskunft
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Schon früher hatte der BGH entschieden, dass der Gerichtsvollzieher die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögens-auskunft bewilligen kann ( 30.11.17, I ZB 5/17, VE 18, 94 ). Nun schließt er hieran an und klärt, was Gläubiger ermitteln müssen, damit es tatsächlich zu einer öffentlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kommt und damit zu einer schnelleren und effektiveren Vollstreckung. |
Relevanz für die Praxis
Welche Ermittlungen geeignet und zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Mit Blick auf die konkreten Umstände ist es erforderlich, über bereits erfolgte Anfragen beim Einwohnermelde- und Gewerbeamt des letzten bekannten Wohnsitzes des Schuldners hinaus weitere Versuche zur Anschriftenermittlung vorzunehmen. Dazu jetzt der BGH:
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