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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Weitere Adressermittlung vor öffentlicher Zustellung einer Ladung zur Vermögensauskunft

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Schon früher hatte der BGH entschieden, dass der Gerichtsvollzieher die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögens-auskunft bewilligen kann ( 30.11.17, I ZB 5/17, VE 18, 94 ). Nun schließt er hieran an und klärt, was Gläubiger ermitteln müssen, damit es tatsächlich zu einer öffentlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kommt und damit zu einer schnelleren und effektiveren Vollstreckung. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Welche Ermittlungen geeignet und zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Mit Blick auf die konkreten Umstände ist es erforderlich, über bereits erfolgte Anfragen beim Einwohnermelde- und Gewerbeamt des letzten bekannten Wohnsitzes des Schuldners hinaus weitere Versuche zur Anschriftenermittlung vorzunehmen. Dazu jetzt der BGH:

     

    • Leitsätze: BGH 19.5.22, I ZB 73/21
    • 1. Der Gerichtsvollzieher entscheidet als für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständiges Vollstreckungsorgan selbst über eine zulässige öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft.
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    • 2. Aufgrund der einschneidenden Folgen, die dem Schuldner bei einem unentschuldigten Fernbleiben vom Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft drohen, muss es eine hohe Gewissheit für eine öffentliche Zustellung geben, dass der Schuldner tatsächlich unbekannten Aufenthalts ist.
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    • 3. Zu den bereits erfolgten Anfragen beim Einwohnermelde- und Gewerbeamt nach dem letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners sind vor Bewilligung einer öffentlichen Zustellung weitere Versuche zur Anschriftenermittlung bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Kraftfahrt-Bundesamt geeignet und zumutbar.