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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Zulässigkeit von Zusatzfragen in der Vermögensauskunft

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Fraglich war bislang, ob die Vermögensauskunft nur gegenwärtige Vermögensgegenstände betrifft oder auch bloße Erwerbsmöglichkeiten oder unpfändbare Forderungen anzugeben sind. Der BGH hat hierzu Stellung bezogen. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Gläubigerin beantragte im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die Abnahme einer Vermögensauskunft durch den Schuldner und stellte darüber hinaus mehrere Zusatzfragen, die sich vor allem auf mögliche erbrechtliche Ansprüche und künftige Vermögenszuflüsse bezogen. Diese Zusatzfragen hat der Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigt, da er sie durch die standardisierte Vermögensauskunft als ausreichend beantwortet angesehen hat. Die Gläubigerin legte gegen diese Entscheidung Erinnerung und Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurden. Die gerichtliche Überprüfung mündete schließlich in der Entscheidung, dass die Zusatzfragen unzulässig seien.

     

    • 1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner nicht offenbaren. Künftige Forderungen muss der Schuldner dagegen angeben, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können.
    • 2. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen, die schon zusammengefasst verneint sind, oder zu Forderungen, deren Unpfändbarkeit von vornherein feststeht.

    (Abruf-Nr. 242387)