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  • 02.10.2018 · Fachbeitrag · Vertretbare/unvertretbare Handlung

    §§ 887, 888, 883 ZPO: So werden sog. Mischfälle vollstreckt

    | In der Praxis – vor allem in familienrechtlichen Verfahren – kommt es oft vor, dass sog. Mischfälle zu vollstrecken sind. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Schuldner sowohl bestimmte Auskünfte (z. B. über Einkünfte aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder Verpachtung) erteilen und darüber hinaus bestimmte Unterlagen (z. B. Einkommensnachweise, Steuerunterlagen) herausgeben muss. Hier stellt sich die Frage: Wird nach § 888 ZPO oder gemäß § 883 ZPO oder sogar nach beiden Vorschriften vollstreckt? |