· Fachbeitrag · Vollstreckungsauftrag
Adressermittlung nach § 755 ZPO nur in Verbindung mit konkretem Vollstreckungsauftrag zulässig
| Für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO ist neben einem expliziten Auftrag zur Aufenthaltsermittlung ein konkreter Zwangsvollstreckungsauftrag erforderlich, der die gewünschte Vollstreckungsmaßnahme genau bezeichnet ( BGH 14.8.14, VII ZB 4/14, Abruf-Nr. 151682 ). |
Die Entscheidung ist richtig. Der Zweck des § 755 ZPO besteht darin, die Vollstreckung im konkreten Einzelfall zu erleichtern, indem unnötige Vollstreckungsversuche und die damit verbundenen Kosten möglichst vermieden werden. Falls der Gerichtsvollzieher feststellt, dass der Schuldner unter der Adresse, die der Gläubiger mitgeteilt hat, nicht mehr wohnt, soll der Gerichtsvollzieher selbst die neue Anschrift unmittelbar ermitteln können, ohne dass es einer zeitraubenden erneuten Einschaltung des Gläubigers bedarf, der dann die neue Anschrift selbst beschaffen müsste.
Dies zeigt, dass erfolglose Vollstreckungsversuche zwar möglichst vermieden werden sollen, dass aber in jedem Fall ein Vollstreckungsversuch stattfinden soll, innerhalb dessen der Gerichtsvollzieher dann den Aufenthalt des Schuldners ermitteln darf. Es war aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, den Aufenthalt des Schuldners als Vorfrage zu klären bzw. den Gerichtsvollzieher zu einer günstigen Auskunftei zu degradieren.
Weiterführender Hinweis
- Vermögensauskunft: Die wichtigsten Fragen und ihre Antworten, VE 13, 46