· Nachricht · Vollstreckungsbescheid
Inkassounternehmen dürfen vereinfachten Antrag nach §§ 829a, 754a ZPO stellen
| In VE 22, 3 haben wir über die Entscheidung des BGH berichtet, dass die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO einem Gläubiger nicht eröffnet ist, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt. |
Hierzu ist klarzustellen: Die Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen. Seit dem 1.1.21 dürfen auch Inkassounternehmen gemäß § 753a ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern. Insofern ist die o. g. BGH-Rechtsprechung inzwischen überholt.
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