· Fachbeitrag · Vollstreckungsformulare
So lösen Sie Probleme mit dem neuen PfÜB-Formular
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die ab dem 1.12.23 verbindlichen PfÜB-Formulare der Anlage 4 und 5 werden schon oft genutzt. Die Rechtspraxis, allen voran die Vollstreckungsgerichte, sind jedoch auch stark verunsichert. Der folgende Beitrag zeigt zwei häufige Probleme und wie sie zu lösen sind. |
1. Beschlussausfertigung beantragen
Oft setzen Gläubiger im Antragsformular der Anlage 4 kein Kreuz. Der Gerichtsvollzieher stellt den PfÜB dann nicht zu.
Lösung: Beantragen Sie stets mittels Kreuz, eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen (vgl. § 329 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 i. V. m. § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Sonst erteilt das Gericht lediglich eine beglaubigte Abschrift des PfÜB. Der mit der Zustellung an den Drittschuldner und Schuldner beauftragte Gerichtsvollzieher kann dann eine solche nicht vornehmen. Folge: Es entsteht kein Pfändungspfandrecht (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO), was zum Rangverlust führen kann.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig