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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsklausel

    Nachweisverzicht bei Vollstreckungsklausel

    | Der BGH hat jetzt eine, vor allem für Kreditgeber, die die Immobiliarvollstreckung betreiben wollen, klärende Entscheidung getroffen. Danach handelt es sich beim Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Wenn darüber hinaus die Urkunde außerdem die Erklärung enthält, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO erteilen muss. Ob dieser Nachweisverzicht letztlich aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen. Der Schuldner kann dies mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) nicht erfolgreich geltend machen. |

     

    Sachverhalt

    Gläubiger G. betrieb gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Hierin unterwarf sich S. in Ansehung einer Grundschuld von 15.000 EUR nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz. In der Urkunde wurde zudem Folgendes geregelt: „Dem Gläubiger kann ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden … “.

     

    Der Notar erteilte G. antragsgemäß eine mit einfacher Klausel gemäß § 724 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Eine durch S. hiergegen erhobene Klauselerinnerung hat das AG zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des S. hat das LG ‒ Beschwerdegericht ‒ den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt.