· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Endlich: BGH bejaht Gebühr für Drittauskünfte
| Wir haben in „Vollstreckung effektiv“ schon lange die Auffassung vertreten, dass das Einholen von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO für Rechtsanwälte eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, die eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehen lässt. Der BGH hat sich jetzt dieser Ansicht angeschlossen. |
Entscheidungsgründe
Der BGH erteilt der weit verbreiteten Ansicht eine Absage, dass das Einholen von Drittauskünften keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung ist, wie z. B. die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gemäß § 802f ZPO (20.9.18, I ZB 120/17, Abruf-Nr. 206159). Er hat dazu die folgenden Leitsätze formuliert:
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