· Fachbeitrag · Vollstreckungsmanagement
Drittschuldnerpfändungen korrekt ruhend stellen und wiederaufleben lassen
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B.A., Leipzig
| Eine wiederkehrende Praxis in Kanzleien und Inkassoabteilungen ist das Ruhendstellen und Wiederauflebenlassen laufender Pfändungsmaßnahmen. Daran hat auch die Möglichkeit der Umwandlung in ein P-Konto nichts geändert. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Der folgende Beitrag erläutert daher zentrale Punkte, die Sie beachten müssen, damit laufende Vollstreckungsmandate durch den Zeitraum des Ruhens nicht scheitern oder Schuldnern versehentlich Beträge ausgezahlt werden. |
1. Begriffe unterscheiden
Ruhendstellungen werden notwendig, sofern ein Schuldner während einer laufenden Kontenpfändung Zahlungsbereitschaft signalisiert und wieder uneingeschränkt über sein Konto verfügen möchte. In der Regel wird mit dem Schuldner eine Ratenzahlungs- oder sonstige Vereinbarung getroffen.
Eine Ruhendstellung bedeutet weder, dass die Pfändung erledigt ist, noch dass der erlassene PfÜB kraftlos wird. Die Pfändung wird lediglich für einen Zeitraum ausgesetzt. Eine Ruhendstellung kann mit der Erledigung enden, sofern der Schuldner mittels der vereinbarten Modalitäten die Forderung vollständig tilgt. Kommt er jedoch seinen Pflichten nicht nach, kann jederzeit dem Drittschuldner gegenüber das Wiederaufleben der Pfändung mitgeteilt werden. Infolgedessen entfaltet die Pfändung unmittelbar wieder ihre volle Wirkung wie vor der Ruhendstellung.
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