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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Adressermittlung durch Gerichtsvollzieher

    | Soll der Gerichtsvollzieher die Adresse des Schuldners ermitteln, muss der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag erteilen, der eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bezeichnet (LG Heidelberg 20.1.14, 2 T 89/13). |

     

    Das LG klipp und klar: Der Gesetzgeber hat keine Möglichkeit der isolierten Auftrags zur Aufenthaltsermittlung gewollt (Harnacke/Bungardt, DGVZ 13,1). Mit dieser Entscheidung bestätigt das LG das AG Wiesloch (28.11.13, DGVZ 14, 20)

    Quelle: ID 42687849