· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
BGH zur Auskunft des Gerichtsvollziehers zu Konten Dritter
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Gerichtsvollziehervollstreckung besteht oft folgendes Problem: Der Gläubiger erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen den Auftrag, Auskünfte nach § 802l ZPO einzuholen. Der Gerichtsvollzieher holt dann u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern die beantragte Auskunft gemäß § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zu Konten des Schuldners und dessen Verfügungsberechtigung zu Konten Dritter ein. Anschließend übersendet er dem Gläubiger das Ergebnis. Namen und Geburtsdaten der Kontoinhaber, über deren Konto der Schuldner verfügungsberechtigt war, sind dann oft ebenso geschwärzt, wie die dazu gehörenden Kontodaten, z. B. Kontonummer, Datum der Errichtung, Beginn der Kontoinhaberschaft. Dies ist für den Gläubiger nicht hilfreich. Der BGH hat diesem Treiben daher nun ein Ende gesetzt. |
Relevanz der Entscheidung
Die Entscheidung ist gläubigerfreundlich. Sie entspricht dem Sinn einer effektiven Zwangsvollstreckung.
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Der Gerichtsvollzieher muss dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 S. 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind (Abruf-Nr. 229815). |
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