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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Dritte können Gläubigern schadenersatzpflichtig sein

    | Wirkt ein Dritter mit dem Schuldner zusammen, um dessen pfändbares Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, kann er sich schadenersatzpflichtig machen (OLG Celle 28.10.11, 13 W 98/11). |

     

    Hier hatte die Dritte, die Tochter des Schuldners, auf ihren Namen ein Konto eröffnet und es dem Schuldner zur Verfügung gestellt. So sollte dieser auf Geld zugreifen, das sonst zur Masse des Insolvenzverfahrens gelangt wäre. Insbesondere sollten hierdurch bargeldlose Zahlungen entgegengenommen werden.

     

    Wie das OLG hat bereits der BGH entschieden (ZInsO 03, 562). In solchen Fällen kommt Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung in Betracht, also eine Straftat, die unter dem Aspekt eines Deliktsanspruchs gemäß § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 InsO Bedeutung erlangt.