· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Erneute Vermögensauskunft nach Wohnsitzwechsel
| Das AG Villingen-Schwenningen hat entschieden, dass ein Gläubiger nach einem Wohnsitzwechsel des Schuldners eine erneute Vermögensauskunft verlangen kann, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Hinterlegung einer neuen Mietkaution besteht. |
Die Entscheidung ist richtig (13.4.17, 11 M 903/17, Abruf-Nr. 196173). Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Gläubiger die Voraussetzungen zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft, nämlich eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners, glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung muss dabei den Schluss darauf zulassen, dass sich die wirtschaftliche Gesamtlage des Schuldners verbessert hat (LG Saarbrücken JurBüro 09, 102).
Dass in der heutigen Zeit ein Vermieter von einem Mieter keine Kaution fordert, ist eher eine Ausnahme, als die Regel. Daher liegt aufgrund des Wohnungswechsels eines Schuldners eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Hinterlegung einer Kaution vor. Damit ist der Erwerb neuen Vermögens i. S. v. § 802d ZPO glaubhaft gemacht und der Schuldner zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet (LG Kassel Rpfleger 05, 39; AG Leipzig DGVZ 15, 11).