· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Ersatzzustellungen: Darauf müssen Gläubiger achten
| Kürzlich haben wir über fehlerhafte Ersatzzustellungen berichtet ( VE 23, 132 ). Gläubiger können sich allerdings auch selbst „ein Bein stellen“, wenn sie grundlos plötzlich eine andere Zustellanschrift wählen oder die Gefahr besteht, dass ein Mahnbescheid in einem Briefkasten zugestellt wird, zu dem Antragsteller und -gegner gleichermaßen Zugang haben. Dies zeigt eine Entscheidung des OLG Brandenburg (6.6.23, 6 U 12/21, Abruf-Nr. 236474 ). |
Das OLG erkannte in seinem Fall keine wirksame Ersatzzustellung nach § 180 ZPO. Zuzustellende Schriftstücke können in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für seine Post eingerichtet hat. Diese Vorrichtung muss in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sein, wenn nicht nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO zugestellt werden kann. Ein Geschäftsraum ist dabei jeder Raum, in dem die gewerblichen, freiberuflichen oder amtlichen Geschäfte regelmäßig stattfinden.
Im Fall des OLG war bereits streitig, ob der Antragsgegner in den Räumen der gewählten Anschrift überhaupt regelmäßig Geschäfte betrieb oder tätig war. In solchen Fällen ist der Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet, dass es sich tatsächlich um eine aktuelle Geschäftsanschrift handelt (z. B. Registereinträge, aktive betriebliche Abläufe, Namens- und Firmenschilder, Logistik- und Dienstleister stellen dort zu). Wurde außerdem ‒ wie hier ‒ zuvor mit dem Antragsgegner stets und ausschließlich über dessen Wohnanschrift korrespondiert, erschließt sich nicht, warum in einem anschließenden Mahnverfahren plötzlich an die (streitige) Geschäftsadresse zugestellt wird.
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