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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Genaue Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung

    | Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt ( BGH 17.1.13, V ZB 53/12, Abruf-Nr. 130569 ). |

     

    Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.

    Quelle: ID 38605120