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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Gerichtsvollzieher lehnt es ab, einen Auftrag durchzuführen - zu Recht?

    | Ist die Forderung, so wie der Gläubiger sie berechnet hat, streitig, besteht der Gläubiger aber gleich wohl darauf, den Auftrag voll durchzuführen, gilt: Der Gerichtsvollzieher darf es ablehnen, den Auftrag durchzuführen. |

     

    Das hat jetzt das AG Euskirchen entschieden (26.6.15, 11 M 1165/15). Auch zu einem weiteren Aspekt hat das AG Klartext gesprochen. Danach erhält der Rechtsanwalt keine Erhöhungsgebühr wegen Mehrvertretung, wenn ihn (als Gläubigervertreter) eine Ärztegesellschaft als GbR beauftragt.

    Quelle: ID 43844923