· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Gerichtsvollzieher stellt Zwangsvollstreckung wegen Zahlung ein, Gläubiger bestreitet: Das ist zu beachten
| In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufgrund von (Teil-)Zahlungen des Schuldners einstweilen einstellen und sich weigern, den gestellten Vollstreckungsauftrag auszuführen. Zu Recht? |
Nein. Das LG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 14.3.22 (6 T 26/22, Abruf-Nr. 230557) entschieden, dass der Gerichtsvollzieher in einem solchen Fall nicht berechtigt ist, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers endgültig einzustellen. Vielmehr sei er gehalten, die Zwangsvollstreckung zunächst von Amts wegen gemäß § 775 Nr. 5 ZPO vorläufig einzustellen, wenn die durch den Schuldner vorgelegten Belege über die Zahlung von Teilbeträgen in der Summe die Forderung des Vollstreckungsauftrags überschreiten (vgl. auch BGH Rpfleger 17, 636).
Bestreitet der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner, muss der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung fortsetzen. Ob die titulierte Forderung letztlich aufgrund der vom Schuldner behaupteten Erfüllung tatsächlich erloschen ist, ist allerdings nicht vom Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger) zu entscheiden und damit auch nicht von den im Rechtsmittelzug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Vollstreckungsorgans befassten Gerichten, z. B. dem Beschwerdegericht (BGH 15.10.15, V ZB 62/15, Abruf-Nr. 182507). Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs muss der Schuldner grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.
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