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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Gläubigeranträge auf Drittschuldnerauskünfte gestärkt

    | Selbst wenn der Schuldner die Vermögensauskunft volltändig abgibt, muss dem Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittschuldnerauskünften uneingeschränkt nachgekommen werden (AG Hamburg 12.8.14, 29a M 855/14). |

     

    Das AG liegt damit auf der Linie des AG Bremen (28.7.14, 244 M 440738/14) und des AG Hof (2.9.14, 1 M 2071/14). Es bietet zudem Gläubigern neuen Argumentationsstoff.

    Quelle: ID 43129888