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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Keine Schusswaffen für Gerichtsvollzieher

    | Übergriffe auf Gerichtsvollzieher scheinen sich zu häufen. Zuletzt wurde im Juli 2012 in Karlsruhe ein Obergerichtsvollzieher, der zu einer Räumung erschienen war mit seiner Begleitperson getötet. Begehrt also ein Gerichtsvollzieher die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen, erscheint dies nachvollziehbar. Das VerwG Stuttgart sah dies jedoch anders. |

     

    Mit Urteil vom 20.9.11 (5 K 521/10) entschied das VerwG, das Waffen für den Selbstschutz des Gerichtsvollziehers nicht erforderlich seien. Diese hätte genügend andere Handlungsoptionen in Bezug auf evtl. Gefährdungen. Diese sah das Gericht in Deeskalationsstrategien, Hinzuziehen polizeilicher Unterstützung, eigener Gewaltanwendung und Zuziehung von Zeugen. Schließlich sei der Abbruch von Vollstreckungshandlungen als ultima ratio ein effektives Mittel, sich vor Angriffen auf Leib oder Leben zu schützen.

    Quelle: ID 35647200