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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Konkretisierungsgebot für Vollstreckungsunterwerfungsklausel

    | Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung „wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen“ der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots ( BGH 5.9.12, VII ZB 55/11, Abruf-Nr. 123011 ). |

     

    Der Anspruch, hinsichtlich dessen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, muss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der notariellen Urkunde „bezeichnet“ sein. Gefordert wird damit die konkrete Bezeichnung eines jeden in der Urkunde begründeten oder erwähnten Anspruchs, dem die Vollstreckbarkeit verliehen werden soll (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rn. 11.43; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 794 Rn. 27; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 21; MüKo/ Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn. 184). Dies legt nicht nur der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nahe, sondern ergibt sich auch, wie das Beschwerdegericht zu Recht herausstellt, aus den Gesetzesmaterialien.

     

    Mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle hat der Gesetzgeber durch Änderung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Möglichkeit geschaffen, die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde auf grundsätzlich alle vollstreckungsfähigen Ansprüche zu erstrecken. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass der vollstreckbar gestellte Anspruch im Unterwerfungstitel hinreichend bezeichnet ist. Insoweit ist in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 13/341, S. 21) ausgeführt: „Die Erweiterung der Ansprüche, die von einer vollstreckbaren notariellen Urkunde erfasst werden können, erhöht die Bedeutung, die der Bezeichnung des vollstreckbar gestellten Anspruchs im Unterwerfungstitel zukommt. Um pauschale Unterwerfungserklärungen mit den damit verbundenen Erschwernissen des Vollstreckungsverfahrens zu verhindern, sieht der Entwurf vor, dass die Unterwerfungserklärung den betroffenen Anspruch konkret bezeichnen muss.“

     

    Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Unterwerfungserklärung in Ziffer IV der notariellen Urkunde nicht. Dort sind die Ansprüche, hinsichtlich derer sich der „Zahlungspflichtige“ der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, lediglich als „etwaige Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen“ bezeichnet. Es fehlt damit an einer konkreten Bezeichnung der „etwaigen Zahlungsansprüche“. Diese können dementsprechend allenfalls dadurch ermittelt werden, dass die notarielle Urkunde in ihrer Gesamtheit darauf überprüft wird, ob sich dort gegebenenfalls derartige Zahlungsansprüche finden lassen. Damit würden die Erschwernisse des Vollstreckungsverfahrens eintreten, die durch die „Bezeichnung“ der Ansprüche gerade vermieden werden sollen

    Quelle: ID 36182490