27.04.2015 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
P-Konto: Konkurrenz von Unterhalts- und „Normal“-Gläubiger
| Bei Pfändung eines P-Kontos gibt es mit Banken als Drittschuldnern oft unterschiedliche Auffassungen zur Gültigkeit des festgesetzten Betrags nach § 850k ZPO. Eine typische Situation: Das P-Konto des ledigen Schuldners S. wird vom nicht bevorrechtigten Gläubiger G.1 gepfändet. G.2 (Unterhaltsvorschusskasse) pfändet später und beantragt gemäß §§ 850k Abs. 4, 850d ZPO die Herabsetzung des pfandfreien Betrags. Das Vollstreckungsgericht setzt den pfandfreien Betrag für S. auf monatlich 800 EUR fest. Die Bank meint, dass der pfandfreie Betrag von 800 EUR auch für G.1 gilt. Zu Recht? |
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