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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Pfändung bei Zahlung auf Notaranderkonto

    | Mit Beschluss vom 9.6.16 (V ZB 37/15, Abruf-Nr. 188904 ) hat der BGH klargestellt: Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. |

     

    Die Frage, welche Wirkung einer isolierten Pfändung des Kaufpreisanspruchs zukommt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt:

     

    Nach einer vereinzelt vertretenen Ansicht, der heir auch das Beschwerdegericht gefolgt war, ist die Pfändung des Kaufpreisanspruchs ohne gleichzeitige Pfändung des gegenüber dem Notar bestehenden Auskehrungsanspruchs unbeachtlich (Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, 1992, Rn. 248; Kawohl, Notaranderkonto, 1995, Rn. 112).

     

    Demgegenüber genügt nach ganz überwiegend vertretener Auffassung eine isolierte Pfändung des Kaufpreisanspruchs, da sich das hieran begründete Pfändungspfandrecht auf den Auskehrungsanspruch erstrecke (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 190; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 23 BNotO Rn. 29; Hertel in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1945; ders. in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kapitel 2 Rn. 772; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54 b Rn. 41; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 54 b Rn. 77; Grziwotz/ Heinemann/Grziwotz, BeurkG, 2. Aufl., § 54 b Rn. 29; Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 745; Strehle, Die Zwangsvollstreckung in das Guthaben des Notaranderkontos, 1995, S. 73 ff.; Ganter, DNotZ 04, 421, 432; Volhard, DNotZ 87, 523, 543 f.; Göbel, DNotZ 84, 257, 259; Rupp/Fleischmann, NJW 83, 2368, 2369).

     

    Der Senat hat die Frage im Sinne der zuletzt genannten Auffassung entschieden.

    Quelle: ID 44290905