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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erbringung einer Sicherheit

    | Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 EUR festgesetzt worden ist ( BGH 12.07.2012, V ZB 130/11, Abruf-Nr. 122949 ). |

     

    Ein solcher Antrag ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Das stellt der BGH in seinem Beschluss ausdrücklich klar.

     

    Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.

    Quelle: ID 36184430