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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Ruhen der Vollstreckungsverjährung bezüglich eines Ordnungsgeldbeschlusses

    | Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung ruht nicht während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses in einem anderen Mitgliedstaat ( BGH 7.3.13, IX ZR 123/12, Abruf-Nr. 131196 ). |

     

    Ob die Vollstreckungsverjährung in diesem Mitgliedstaat gehemmt ist oder ruht, ist von den Gerichten dieses Mitgliedstaates nach ihrem Recht zu beurteilen.

    Quelle: ID 39248500