17.05.2016 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Sofortige Anordnung bei Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen nicht erforderlich
| Bei der Vollstreckung von Familienstreitsachen wird gemäß §§ 112, 249 ff. FamFG keine vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet (VE 15, 180). Stattdessen kann das Familiengericht (FamG) anordnen, dass die Entscheidung sofort wirksam ist (§ 166 Abs. 3 S. 2 FamFG). Sonst müssen Gläubiger vor einer Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsgericht die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nachweisen. Das LG Koblenz hat nun am 26.4.16 (2 T 393/16, Abruf-Nr. 185817 ) bei einstweiligen Anordnungen hierzu eine Ausnahme gemacht. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig