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  • 17.05.2016 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Sofortige Anordnung bei Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen nicht erforderlich

    | Bei der Vollstreckung von Familienstreitsachen wird gemäß §§ 112, 249 ff. FamFG keine vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet (VE 15, 180). Stattdessen kann das Familiengericht (FamG) anordnen, dass die Entscheidung sofort wirksam ist (§ 166 Abs. 3 S. 2 FamFG). Sonst müssen Gläubiger vor einer Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsgericht die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nachweisen. Das LG Koblenz hat nun am 26.4.16 (2 T 393/16, Abruf-Nr. 185817 ) bei einstweiligen Anordnungen hierzu eine Ausnahme gemacht. |