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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Umfang des vollstreckbaren Betrags

    | Der BGH hat jetzt die Frage geklärt, was genau unter dem Umfang des vollstreckbaren Betrags nach § 709 S. 2, § 711 S. 2 ZPO zu verstehen ist ( 13.11.14, VII ZB 16/13, Abruf-Nr. 173669). |

     

    Der auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 S. 2 in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO ist, umfasst nach dieser Entscheidung neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind.

    Quelle: ID 43130420