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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    unwirksame Klauseln für Pfändungsschutzkonten

    | Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten ( BGH 16.07.2013, XI ZR 260/12, Abruf-Nr. 132959 ; Fortführung der Senatsurteile vom 13.11.12, XI ZR 500/11 und XI ZR 145 /12). |

     

    Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto unwirksam, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat. „Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer ... Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten -und Dokumentenservices sind nicht möglich.“

    Quelle: ID 42353435