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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Verjährung: BGH spricht Klartext

    | Der BGH hat jetzt drei wesentliche Aussagen zu Beginn und Hemmung der Verjährungsfrist nach § 195 BGB getroffen ( 28.2.12, XI ZR 192/11, Abruf-Nr. 121182 ). |

     

    Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des 1.1.02 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.

     

    Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur Hemmung der Verjährung die Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen.

     

    Besteht eine Bürgschaftsforderung nach dem Wegfall der Hauptforderung infolge des Untergangs des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbstständige Forderung weiter und kann der Gläubiger deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (BGH 28.1.03, XI ZR 243/02), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustellen.

    Quelle: ID 33308940