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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Vermieterpfandrecht oder nicht? Entscheidend ist der Einbringungszeitraum einer Sache in die Mieträume!

    | Soweit es für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt, ist auf den Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter abzustellen. Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Eine Sicherungsübereignung der Sache im Zeitraum nach ihrer Einbringung in die Mieträume und vor einem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel verhindert daher nicht, dass das Vermieterpfandrecht des Erwerbers die Sache erfasst ( 15.10.2014, XII ZR 163/12, Abruf-Nr. 173164 ). |

     

    Der BGH führt damit seine früheren Entscheidungen fort (BGHZ 170, 196 = NZM 07, 212; NJW 86, 2426).

     

    Neben dem Vermieterpfandrecht des Veräußerers, das dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, entsteht ein eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers. Die beiden Vermieterpfandrechte erfassen dieselben Sachen und stehen im gleichen Rang.

    Quelle: ID 43135110