· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungsimmunität für Währungsreserven ausländischer Staaten
| Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität ( BGH 4.7.13, VII ZB 63/12, Abruf-Nr. 132413 ). |
Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon Anwendung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde
Quelle: ID 42259663