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  • 24.06.2022 · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Was der Gläubiger „erwartet“, bestimmt nicht die Vollstreckungsmethode

    | Nur weil der Schuldner sich in der Vergangenheit „resilient“ gegenüber Zwangsgeldern oder Zwangshaft gezeigt hat, darf ein Gläubiger nicht vorpreschen. Wie vollstreckt wird, richtet sich auch bei der Pflicht, eine Gesellschafterliste bei Gericht einzureichen, nach dem Gesetz und nicht nach den Erwartungen, ob und wie der Schuldner auf die Vollstreckung reagieren wird (OLG Brandenburg 23.2.22, 7 W 21/22, Abruf-Nr. 229372 ). |