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  • 04.02.2020 · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Weitere vollstreckbare Ausfertigung an Schuldner zustellen?

    | In der Praxis spielt der Antrag auf weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels nach § 733 ZPO eine große Rolle. Meist erteilen Vollstreckungsgerichte diese mit dem Vermerk „zweite, dritte … vollstreckbare Ausfertigung“ und versenden sie dann an den Gläubiger. Das Problem für Gläubiger: Auf der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung befindet sich kein Zustellvermerk. Somit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO). Folge: Es ergeht eine Zwischenverfügung. |