04.02.2020 · Nachricht · Vollstreckungspraxis
Weitere vollstreckbare Ausfertigung an Schuldner zustellen?
| In der Praxis spielt der Antrag auf weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels nach § 733 ZPO eine große Rolle. Meist erteilen Vollstreckungsgerichte diese mit dem Vermerk „zweite, dritte … vollstreckbare Ausfertigung“ und versenden sie dann an den Gläubiger. Das Problem für Gläubiger: Auf der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung befindet sich kein Zustellvermerk. Somit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO). Folge: Es ergeht eine Zwischenverfügung. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig