23.11.2021 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Wenn die Parteiidentität wegen Anschriftenänderung bezweifelt wird: reine Förmelei?
| In der Praxis häufen sich gerichtliche Zwischenverfügungen, bei denen das Vollstreckungsgericht bemängelt, dass die im vorgelegten Vollstreckungstitel angegebene Schuldneranschrift (z. B. München) nicht mit der im PfÜB-Antrag angegebenen Anschrift (z. B. Bonn) übereinstimmt. Das Vollstreckungsgericht erlässt den beantragten PfÜB nicht, weil wegen der unterschiedlichen Anschrift die Parteiidentität nicht nachgewiesen sei. Daher soll der Gläubiger beim Einwohnermeldeamt eine Bescheinigung über den Wohnsitzwechsel einholen und vorlegen. Zu Recht? Oder handelt es sich um eine bloße Förmelei des Vollstreckungsgerichts? |
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